durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG - Ergänzung von § 28a BAT-KF
Die ARK RWL hat am 12.11.2025 den Anwendungsbereich für Regenerationstage, in § 28a BAT-KF mit Absatz 4 ergänzt. Ab dem 01.01.2026 können MAV und Dienststellenleitung per Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG, nun auch für andere Berufsgruppen als in § 28a aufgeführt, Regenerationstage vereinbaren. Dabei ist es egal, ob es sich um die Kolleginnen und Kollegen in der Alten- und/oder Familienpflege, einer gesamten Kirchengemeinde oder eines Kirchenkreises handelt. Diese Dienstvereinbarung kann für jeden Bereich abgeschlossen werden.
Sitzung der ARK-RWL am 25. 02. 2026 - Ergänzung in § 20a Absatz 1 BAT-KF
Die ARK-RWL hat die Vorgaben in § 20a Absatz 1 BAT-KF zur Gewährung für „alternative Anreize“ ergänzt, um auch für Dienststellen in denen keine MAV besteht die Anwendung zu ermöglichen. Als „Ersatz“ einer Dienstvereinbarung, kann nun die Dienststellenleitung allen Mitarbeitenden gemeinsam, ein Angebot zu alternativen Anreizen machen. Das Angebot soll sich an vergleichbaren Dienstvereinbarungen benachbarter Dienststellen orientieren und als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag mit den Mitarbeitenden vereinbart werden. Voraussetzung dazu sind vergebliche Bemühungen zur Bildung einer MAV oder einer Wahlgemeinschaft für mehrere benachbarte Dienststellen, gemäß § 7 MVG.
Den Beschluss der ARK-RWL findet Ihr hier zum Download.
Keine Minderung des Zeitguthabens bei einer Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs.
In ihrer Sitzung am 12.11.2025 hat die ARK RWL zum 1. Januar 2026, eine Regelung zur Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto, in § 6 Absatz 5 Satz 4 eingefügt. Anders als bisher, tritt nun bei einer Erkrankung während eines (schriftlich) beantragten Zeitausgleichs, eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein, -wenn die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt und durch ärztliches Attest nachgewiesen wird. Zudem ist zu beachten, dass der Zeitausgleich in Textform beantragt wird, denn ohne Antrag greift die Neuregelung im Falle einer Erkrankung nicht.
Mehr dazu könnt ihr dem beigefügten GesA-Info entnehmen.
GesA-Vorlagen für Dienstvereinbarungen zu § 20a BAT-KF, Absatz 1 und 2
Mit den Regelungen von Abs.1 in § 20a BAT-KF ist es möglich, dass „Alternative Anreize“, z.B. Zuschüsse für Fitnessstudios, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge oder Kita-Zuschüsse arbeitgeberfinanziert gewährt werden. Absatz 2 ermöglicht es zudem, dass Gruppen von Mitarbeitenden als auch einzelnen Mitarbeitenden, ein um bis zu drei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden kann. Voraussetzung für die „Alternativen Anreize“ ist eine Dienstvereinbarung. Der Gesamtausschuss hat jeweils zu Absatz 1 und 2 eine Vorlage erarbeitet, die den MAVen helfen soll, mögliche Dienstvereinbarungen im Sinne der Mitarbeitenden abzuschließen. Ihr findet die GesA-Vorlagen hier zum Download:
zu Absatz 1, § 20a BAT-KF
Entgelterhöhungen in zwei Schritten - 3% rückwirkend zum 1. April 2025 und 2,8% ab 1. Mai 2026
in der Sondersitzung der ARK-RWL am 28.05.2025, haben sich die Dienstgeber- und Dienstnehmerseite erfreulich schnell geinigt, das Ergebnis der Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst in den BAT-KF zu übernehmen. Rückwirkend zum 1. April 2025 steigen für Mitarbeitende die nach BAT-KF entlohnt werden, die monatlichen Tabellenentgelte sowie die individuellen Zwischen- und Endstufen um 3 Prozent, mindestens jedoch um 110 Euro und ab 1. Mai 2026 noch einmal um 2,8 Prozent. Die Ausbildungsentgelte werden ebenfalls rückwirkend zum 1. April 2025 um 75 Euro erhöht und zum 1. Juli 2025 werden die Zulagen für Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit angehoben. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 9/2025 der Diakonie RWL entnehmen und findet ihr auf der Seite des vkm-rwl. Den Beschluss der ARK-RWL mit allen Änderungen, findet Ihr hier zum Download.
Bisher befristete Regelungen für Reisekosten werden zum 01.01.2025 entfristet
In ihrer Dezembersitzung hat die ARK-RWL am 11.12.2024 eine Neufassung von § 35 BAT-KF beschlossen. Mit dem Beschluss wird die Erstattung der Reisekosten im BAT-KF, nun einheitlich durch das Reisekostengesetz NRW geregelt. Damit wird ua. die im BAT-KF bis zum 31.12.2024 befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung für KFZ von 30 auf 35 Cent und für Fahrräder von 20 auf 23 Cent je Kilometer entfristet. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 12/2024 der Diakonie RWL entnehmen.
Den Beschluss der ARK-RWL findet Ihr hier zum Download.
ab 1.August 2024 - Neuer SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF Anlage 8
Mit Beschluss der ARK-RWL vom 15.05.2024 gelten für Beschäftigte in den Bereichen Offene Ganztagsschulen und Schulsozialarbeit ab 1.August 2024 eigene Eingruppierungsmerkmale. Dazu wurde der SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF Anlage 8 überarbeitet und mit den Berufsgruppen „Beschäftigte im Bereich Offene Ganztagsschulen“ und „Beschäftigte in der Schulsozialarbeit“ erweitert. Zudem wurden die Entgeltgruppen der Berufsgruppe „Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen“ überarbeitet. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 5/2024 der Diakonie RWL entnehmen.
Den Beschluss der ARK-RWL mit allen Änderungen und Tabellen, findet Ihr hier zum Download.
…bei der Eingruppierung für Offene Ganztagsschulen und Schulsozialarbeit ab 1.August 2024
Die Arbeitsrechtsregelung zum neuen SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF Anlage 8 enthält eine Übergangsregelung mit Bestandschutzelement. Diese Übergangsregelung gilt nur für Bestandsmitarbeitende, die am 31.Juli 2024 in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das der BAT-KF Anwendung findet, und das nach dem 1. August 2024 fortbesteht. Davon ausgenommen sind Mitarbeiterinnen, deren Tabellenentgelt bis zum 31. Juli 2024 höher ist, als das Tabellenentgelt nach dieser Arbeitsrechtsregelung. Sie verbleiben in der bis 31. Juli 2024 geltenden Entgeltgruppe. Das gilt auch für ein eventuell zustehendes Entgelt aus einer individuellen Endstufe.
Den Beschluss der ARK-RWL mit allen Änderungen, Tabellen und auch der Übergangsregelung findet Ihr hier zum Download.
ab 1. Oktober 2024 erhöhte Tabellenwerte in der Entgeltgruppe SE 9 der Anlage 4 d
Mit Beschluss der ARK-RWL am 24.04.2024 gelten für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen, die in der Entgeltgruppe SE 9 der Anlage 4 d eingruppiert sind, ab 1. Oktober 2024 neue, erhöhteTabellenwerte. Die Neufassung der SE 9 Tabelle war bei der Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss SuE im öffentlichen Dienst (2022/23) zurückgestellt worden, da zu dem Zeitpunkt die Redaktionsverhandlungen zum TVöD (VKA) noch nicht abgeschlossen waren. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 4/2024 der Diakonie RWL entnehmen.
Den Beschluss der ARK-RWL und die geändete Tabelle findet Ihr hier zum Download.
Neufassung der Anmerkung 3 im SE-Entgeltgruppenplan des BAT-KF
Bereits im November 2023 hatte der vkm-rwl einen Antrag zur ständigen Vertretung in Kitas eingebracht. Nach langer Diskussion hat sich die ARK-RWL in ihrer Sitzung am 21.01.2024 darauf verständigt die Vorbemerkung Nr. 3 im SE-EGP neu zu fassen. Mit einem neuen Satz 2 wird nun klargestellt, dass eine ständige Vertreterin zu bestellen ist, wenn das in einer Betriebserlaubnis vorgeschrieben wird. Diese Änderung ist am 21. Februar 2024 in Kraft getreten. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 2/2024 der Diakonie RWL entnehmen. Den Beschluss der ARK-RWL findet Ihr hier zum Download.
Anmerkungen und Klarstellungen zu § 5 Absatz 9 von Andreas Ullrich
Der § 5 Absatz 9 des BAT-KF, regelt die Vorbereitungszeit für Mitarbeitende im Erziehungsdienst. Dabei handelt es sich nicht um frei verfügbare Stunden, sondern der Dienstgeber kann verfügen, wie diese Zeit in die Dienstplanung eingebunden und genutzt wird. Wie die Vorbereitungszeit konkret umzusetzen ist und welche Aufgabe die MAV dabei hat, ist eine häufige Fragestellung bei MAV-Fortbildungen des GesA. Als Antwort hat Andreas Ullrich zu § 5 Absatz 9 detailierte Anmerkungen und Klarstellungen ausgearbeitet.
Danke für Deine Mühe Andreas! Ihr findet die Ausarbeitung hier zum Download.
Erläuterungen der Unterschiede zum Krankengeldzuschuss
Fragen nach Höhe und Dauer des Krankengeldzuschusses gehören wohl bei allen MAVen zu den häufig gestellten Fragen. Eigentlich ganz einfach zu beantworten: Mitarbeitenden erhalten, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, einen Krankengeldzuschuss für bis zu 39 Wochen. Das gilt aber nicht für Alle – Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis vor dem 30.06.1994 begründet wurde, erhalten den Zuschuss bis zur Dauer von 26 Wochen – und auch da gibt es Ausnahmen….??
Mehr dazu findet ihr in dem Info zum Krankengeldzuschuss – hier zum Download
Wer hat Anspruch darauf – wer nicht?
Mit der Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss S+E im TVöD, wurde in § 28a eine Regelung für „Regenerationstage“ in den BAT-KF eingefügt. Seit dem 1. Januar 2023 erhalten Mitarbeitende bei einer 5-Tage-Woche, zwei Regenerationstage im Jahr,- wenn sie den entsprechenden Berufsgruppen angehören. Das führt zu der vielgestellten Frage an die MAVen: „Wer erhält sie – wer nicht?“ Andreas Ullrich hat sich die Mühe gemacht, die Antwort detailiert auszuarbeiten. Danke Andreas! Ihr findet die Ausarbeitung hier zum Download.
Anpassung der Berufsgruppe 5 zur Klarstellung der Eingruppierung
Die ARK-RWL hat in ihrer Sitzung am 18.05.2022 eine Anpassung der Berufsgruppe 5 des SD-EGP beschlossen. Damit wird klargestellt, dass die Betreuungskräfte nach § 43 b SGB XI in Fallgruppe 2, EG SD 3, eingruppiert sind. Diese Eingruppierung hatte eine MAV zwar schon 2018 vor dem Kirchengerichtshof erstritten,- es gab aber immer noch Eingruppierungen in die EG 1a. Nach Auffassung des vkm-rwl besteht für die betroffenen Mitarbeitenden, ein Anspruch auf rückwirkende Anwendung.
Sitzung der ARK-RWL am 27.01.2021
Die bisher befristete Öffnungsklausel für eine betriebliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gilt ab 1. Februar 2021 unbefristet weiter. Mit der Öffnungsklausel kann per Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG, zwischen der Dienststellenleitung und MAV eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vereinbart werden. Zur Absicherung der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden wurde ein neuer Abs. 8 in § 6a BAT-KF eingefügt. Damit wird der Arbeitgeber verpflichtet, das volle reguläre Entgelt nachzuzahlen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt durch die Agentur für Arbeit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für Kurzarbeit nicht vorliegen. Zudem wurde die Informationspflicht zur ARK-RWL neu gefasst. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 2/2021 der Diakonie RWL entnehmen.
BAG, Urteil vom 6. September 2018 - 6 AZR 836/16
Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das derTVöD* anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen, wenn die Wiedereinstellung für eine gleichwertige oder gleichartige Tätigkeit erfolgt („horizontale“ Wiedereinstellung) und es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist.
Mehr dazu findet ihr hier. *Anmerkung der Redaktion: das Urteil ist auch auf den BAT-KF zu übertragen.
Am 22. Oktober 2007 fasste die Arbeitsrechtliche Schiedskommission RWL den Beschluss, dem Antrag der Dienstnehmerseite in vollem Umfang zuzustimmen. Der BAT-Kf wird rückwirkend zum 01.07.07 an den TVöD angepasst. Es wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 900 Euro festgelegt.

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