Sitzung der ARK-RWL am 25. 02. 2026 - Ergänzung in § 20a Absatz 1 BAT-KF
Die ARK-RWL hat die Vorgaben in § 20a Absatz 1 BAT-KF zur Gewährung für „alternative Anreize“ ergänzt, um auch für Dienststellen in denen keine MAV besteht die Anwendung zu ermöglichen. Als „Ersatz“ einer Dienstvereinbarung, kann nun die Dienststellenleitung allen Mitarbeitenden gemeinsam, ein Angebot zu alternativen Anreizen machen. Das Angebot soll sich an vergleichbaren Dienstvereinbarungen benachbarter Dienststellen orientieren und als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag mit den Mitarbeitenden vereinbart werden. Voraussetzung dazu sind vergebliche Bemühungen zur Bildung einer MAV oder einer Wahlgemeinschaft für mehrere benachbarte Dienststellen, gemäß § 7 MVG.
Den Beschluss der ARK-RWL findet Ihr hier zum Download.

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