Einigung in der ARK-DD auch zum zweiten Teil der Entgeltrunde 2025/26
Am 12.12.2024 hat die ARK DD Engelterhöhungen zum 1. März 2025 um 3,7% mindestens jedoch um 150 Euro beschlossen. Allerdings ohne die im Öffentlichen Dienst vereinbarten, weiteren Steigerungen in 2026. In der Sitzung am 09.07.2025 hat sich die ARK-DD nun zum zweiten Teil der Entgeltrunde 2025/26 geeinigt. Ab 1.September 2026 steigen für Mitarbeitende die nach AVR-DD entlohnt werden die Entgelte noch einmal um 3 Prozent. Zudem steigen die Schicht- bzw. Wechselschichtzulagen,- ab dem 01.09.2026 von 60 auf 80 Euro bzw. von 150 auf 200 Euro; ab dem 01.07.2027 dann von 80 auf 100 Euro bzw. von 200 auf 250 Euro.
Mehr dazu könnt ihr dem Bericht der Dienstnehmer-Seite der ARK.DD entnehmen.
Das Rundschreiben mit den Beschlusstexten und Tabellen vom 9. Juli 2025 findet ihr hier zum Download.
Einigung in der ARK DD bei den Entgeltverhandlungen 2025
Nach dem bisher die Entgeltverhandlungen 2025 in der ARK DD ohne Ergebnis geblieben sind, konnte am 12.12.2024 eine Einigung gefunden werden. Mitarbeitende der Diakonie, die nach AVR-DD entlohnt werden, erhalten ab 01.03.2025 eine Entgelterhöhung von 3,7%, mindestens in Höhe von 150 €. Mit gleichem Datum erhöhen sich auch die Ausbildungsentgelte, ebenfalls um 3,7 %. Ab 01.07.2025 werden die Kinderzuschläge angehoben. Für Schichtarbeit und geteilte Dienste erhöht sich die Schichtzulage ab 01.08.2025 auf 60 Euro, für Wechselschicht auf 150 € pro Monat. Zudem erhalten Mitarbeitende mit mindestens 10 Jahren Beschäftigungszeit, 2025 einmalig einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag. Mehr dazu könnt ihr dem Bericht der Dienstnehmer-Seite der ARK.DD entnehmen.
Das Rundschreiben mit den Beschlüssen vom 12.12.2024 findet ihr hier zum Download.
Anpassung von Probezeit und Kündigungsfrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Die ARK DD hat in ihrer Sitzung am 14.12.2023 die Regelung in § 8 der AVR DD zur Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen geändert und damit an die Vorgaben in § 15 Abs. 3 TzBfG angepasst. Die Probezeit kann nun bis zu einem Viertel der vereinbarten befristeten Beschäftigungsdauer, höchstens jedoch 6 Monate betragen. Die konkrete Dauer der Probezeit ist im Arbeitsvertrag aufzuführen. Zudem wurde auch die Kündigungsfrist in 30 Abs. 2 Sätze 3 und 4 AVR DD angepasst. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nun bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr, generell einen Monat zum Schluss eines Kalendermonats.
Mehr dazu könnt ihr dem Bericht der Dienstnehmer-Seite entnehmen.

Am 6. März 2024 wurden die neu gewählten Schlichter der ARK DD, Herr Dr. Eberhard Natter und Frau Silke Vaupel, offiziell begrüßt und in ihr Amt eingeführt. Neuer Vorsitzender des Schlichtungsausschusses ist Herr Dr. Natter, Präsident des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg a.D. Zur stellvertretenden Vorsitzenden wurde Frau Silke Vaupel gewählt,- sie ist Direktorin des Arbeitsgerichts Hamm. Beide verfügen über Schlichtungserfahrung in Gremien der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie.
Mehr dazu könnt ihr dem Bericht der Dienstnehmer-Seite entnehmen.
Statt 2 Regenerationstage nur für den Sozial- und Erziehungsdienst
Bisher konnte für eine Übernahme der Regenerationstage aus dem Sozial- und Erziehungsdienst (analog zum TVöD SuE) in der ARK DD keine Einigung erzielt werden. Nun haben sich Dienstgeber und Dienstnehmer verständigt, dass statt 2 Regenerationstagen nur für Mitarbeitende im Sozial-und Erziehungsdienst, ab dem Kalenderjahr 2023 alle Beschäftigten in der AVR DD, einen zusätzlichen Tag Urlaub erhalten.
Mehr dazu könnt ihr dem Bericht der Dienstnehmer-Seite entnehmen.
Voraussetzung ist eine Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG, mit der MAV
Ab 01.01.2023 wird es im Anwendungsbereich der AVR-DD möglich, mit Änderung des Dienstvertrages, Entgelt für die ausschließliche Sachleistung eines Elektrofahrades oder Fahrrades umzuwandeln. Dabei wird das Tabellenentgelt um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt,- stattdessen gewährt der Arbeitgeber die steuerfreien bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach 8 Absatz 2 EstG. Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung durch die MAV, bei der die Vorgaben des § 36 MVG sowie die Regelungen der AVR DD zu beachten sind und die inhaltlich auch eine Aufklärung über eventuelle Nachteile beinhalten muss.
Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben der Diakonie RWL Nr.12/2022 entnehmen.
Beschlüsse der ARK DD am 29.08.2022
Die ARK DD hat eine neue Fachkräftezulage in der patientennahen Pflege beschlossen. In Einrichtungen der Altenpflege, in Krankenhäusern und in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Bereich Wohnen erhalten Fachkräfte in den Entgeltgruppen 7 und 8, eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 Euro.
Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben der Diakonie RWL Nr.12/2022 entnehmen.
Lehrkräfte können jetzt die Entgeltgruppe 11 erreichen
Im Zusammenhang mit der Pflegeberufereform, wurde auch eine Anpassung der Vergütung für Lehrkräfte in der Pflege notwendig. Dem entsprechend hat die ARK-DD am 8. Juni 2020 die Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte an Berufsfachschulen und schulischen Einrichtungen für medizinische Pflege- oder Gesundheitsberufe verändert. Mit dieser Neuregelung können Lehrkräfte jetzt die Entgeltgruppe 11 erreichen. Leitungskräfte, die je nach Größe der Schule, in die Entgeltgruppen 9 bis 11 eingruppiert waren, erhalten entweder eine Zulage oder eine Entgeltgruppe mehr, als die ihnen unterstellten Lehrkräfte in der höchsten Entgeltgruppe.
Mehr dazu findet ihr auf der Seite der Dienstnehmer in der ARK DD.
Das Rundschreiben mit den Eingruppierungsregelungen findet ihr hier zum Download.
Bei „Frei“ kann eine „Vertretungsbereitschaft“ für 2 Stunden angeordnet werden
Die ARK DD hat für das Einspringen am eigenen freien Tag einen Vertretungszuschlag von 60 Euro eingeführt. Gleichzeitig wurde aber auch beschlossen, dass bei „Frei“ eine Vertretungsbereitschaft für 2 Stunden angeordnet werden kann. Dieser „Bereitschaftsdienst“ muss mit wenigstens 30 Euro abgegolten werden. Bei einer Arbeitsaufnahme erhöht sich diese Zulage auf 45 Euro.
…mehr dazu ist den Rundschreiben der ARK DD vom 18. Juli 2019 zu entnehmen.
Der Nachtzuschlag wird künftig ab 21 Uhr mit 25 % berechnet
Die ARK DD hat den Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit ab 1.1.2020 einheitlich auf 35 % angehoben. Der Nachtzuschlag wird künftig wie im TVöD, ab 21 Uhr mit 25 % berechnet. Zum Ausgleich wird die Bemessungsgrundlage für alle Zeitzuschläge in Anlage 9 ab Januar 2020 um mehr als 10 % erhöht. Zudem werden die Zulagen für Schichtarbeit erhöht. Davon ausgenommen ist die Wechselschichtzulage,- sie wird als Kompensation des höheren Nachtzuschlages reduziert.
…mehr dazu ist den Rundschreiben der ARK DD vom 18. Juli 2019 zu entnehmen.
In der Regel ändert sich die Entgeltstufe nicht mehr bei einer Höhergruppierung.
Die ARK DD hat den § 16 AVR.DD (Verweildauer bei Höhergruppierungen) neu gefasst. Künftig erfolgen die Höhergruppierungen in der Regel, mit derselben Erfahrungsstufe und mit Übertragung der Verweildauer, wie in der bisherigen Entgeltstufe. Damit soll die „bisherige Berufserfahrung“ anerkannt werden. Davon ausgenommen sind Höhergruppierungen um mehr als zwei Entgeltgruppen,- in dem Fall startet die Verweildauer wieder neu in der Basisstufe. Unabhängig davon hat die ARK DD in gleicher Sitzung beschlossen, dass „Förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit“ zukünftig nicht mehr bei Höhergruppierungen berücksichtigt werden, sondern nur noch bei der Einstellung.
…mehr dazu findet ihr hier

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