Die Regelung der ARS-RWL tritt rückwirkend zum 01.Januar 2021 in Kraft.
Mit der Vorlage zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes hat der vkm-rwl auch eine Klärung der Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit beantragt. Die Arbeitsrechtlichen Schiedskommission RWL hat am 27. 10. 2021 mit dem letzten Satz im § 6a Absatz 7 BAT-KF klargestellt: „Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird durch Zeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wird, nicht vermindert.“ Diese Regelung tritt bereits zum 01.Januar 2021 in Kraft.