Sitzung der ARK-RWL vom 19.10.2022
Die Möglichkeit der Vereinbarung zur Altersteilzeit besteht auch 2023 weiter. In der Septembersitzung der ARK-RWL hatte die Dienstnehmerseite beantragt, dass die Altersteilzeitordnung(ATZO) bis zum 31.12.2023 verlängert wird. Nach dem der Antrag im September noch keine Mehrheit fand, hat die ARK in der Sitzung am 19.10.2022 einer Verlängerung zugestimmt. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss nunmehr vor dem 1. Januar 2024 beginnen.
Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung findet ihr hier zum Download
Anpassung der Berufsgruppe 5 zur Klarstellung der Eingruppierung
Die ARK-RWL hat in ihrer Sitzung am 18.05.2022 eine Anpassung der Berufsgruppe 5 des SD-EGP beschlossen. Damit wird klargestellt, dass die Betreuungskräfte nach § 43 b SGB XI in Fallgruppe 2, EG SD 3, eingruppiert sind. Diese Eingruppierung hatte eine MAV zwar schon 2018 vor dem Kirchengerichtshof erstritten,- es gab aber immer noch Eingruppierungen in die EG 1a. Nach Auffassung des vkm-rwl besteht für die betroffenen Mitarbeitenden, ein Anspruch auf rückwirkende Anwendung.
Die Regelung der ARS-RWL tritt rückwirkend zum 01.Januar 2021 in Kraft.
Mit der Vorlage zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes hat der vkm-rwl auch eine Klärung der Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit beantragt. Die Arbeitsrechtlichen Schiedskommission RWL hat am 27. 10. 2021 mit dem letzten Satz im § 6a Absatz 7 BAT-KF klargestellt: „Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird durch Zeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wird, nicht vermindert.“ Diese Regelung tritt bereits zum 01.Januar 2021 in Kraft.
Sitzung der ARK-RWL am 10.11.2021
Die ARK-RWL hat am 10.11.2021 eine Änderung der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ beschlossen. Die neue Entgeltordnung ist ab dem 01.04.2022 gültig. Neben Anpassungen bei pastoralen Diensten, gibt es auch Änderungen im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit. So werden die Mitarbeitenden dort, nach der Neuregelung in die Entgeltgruppe SE 11 anstatt wie bisher in die SE 8b eingruppiert. Die neue Fassung der Berufsgruppe 1.1 und die Übergangsregelungen könnt ihr dem Rundschreiben des DW-RWL Nr.17/2021 entnehmen.
Sitzung der ARK-RWL am 17.02.2021
Die ARK-RWL hat am 17.02.2021 eine neue Berufsgruppe „Mitarbeitende in der Informationstechnik“ geschaffen und dazu eine neue Entgeltordnung beschlossen. Die Mitarbeitenden in der IT waren bisher der Berufsgruppe „Technikerinnen“ zugeordnet. Aufgrund der Übergangsvorschriften erhalten die IT-Mitarbeitenden, die zurzeit höher eingruppiert sind, weiterhin das Entgelt ihrer Entgeltgruppe. Die Mitarbeitenden, die zurzeit niedriger eingruppiert sind, werden ab dem 01.04.2021 höhergruppiert.
Sitzung der ARK-RWL am 27.01.2021
Mit der Einigung zur Entgelterhöhung im BAT-KF wird für die Mitarbeitenden die unter den Pflegeentgeltgruppenplan des BAT-KF fallen, eine „Pflegezulage“ eingeführt. Ab 1.März 2021 beträgt diese Zulage 70 Euro, ab 1. März 2022 findet eine Erhöhung auf 120 Euro statt. Für Teilzeitkräfte wird die Höhe der Zulage, wie üblich, anteilig sein. Mitarbeitende in der Altenpflege erhalten ab 1. März 2021 eine zusätzliche Zulage von 25 Euro.
Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 2/2021 der Diakonie RWL entnehmen.
Sitzung der ARK-RWL am 27.01.2021
Die ARK-RWL hat die Verlängerung der BSO bis zum 31. Dezember 2022 neu beschlossen. Zur Sicherung von Arbeitsplätzen bei wirtschaftlicher Notlage der Dienststelle, kann durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG, zwischen der Dienststellenleitung und MAV die Reduzierung der Jahressonderzahlung oder eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit vereinbart werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren dazu, sowie die Beteiligung der ARK-RWL, ist in der BSO geregelt. Die aktuelle Fassung der BSO findet ihr hier.
Sitzung der ARK-RWL am 27.01.2021
Die bisher befristete Öffnungsklausel für eine betriebliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gilt ab 1. Februar 2021 unbefristet weiter. Mit der Öffnungsklausel kann per Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG, zwischen der Dienststellenleitung und MAV eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vereinbart werden. Zur Absicherung der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden wurde ein neuer Abs. 8 in § 6a BAT-KF eingefügt. Damit wird der Arbeitgeber verpflichtet, das volle reguläre Entgelt nachzuzahlen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt durch die Agentur für Arbeit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für Kurzarbeit nicht vorliegen. Zudem wurde die Informationspflicht zur ARK-RWL neu gefasst. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 2/2021 der Diakonie RWL entnehmen.
1,4 Prozent ab 1.April 2021 und 2022 weitere 1,8 Prozent
Am 27.01.2021 hat sich die ARK-RWL in der Entgeltrunde für 2021 und 2022 geeinigt. Zeitnah zum Abschluss im öffentlichen Dienst, erhalten alle Mitarbeitenden auf die der BAT-KF Anwendung findet, in zwei Stufen mehr Geld. Ab dem 1. April 2021 steigen die Gehälter um 1,4 Prozent, mindestens jedoch 50 Euro. Zum 01. April 2022 gibt es dann noch einmal eine Erhöhung um 1,8 Prozent. Auszubildende und Praktikanten erhalten zeitgleich jeweils 25 Euro mehr.
Neuregelung von § 35 BAT-KF zur Reisekostenvergütung
Am 1. Juli 2020 ist das von der Landessynode 2020 beschlossene Kirchengesetz zur Reisekostenvergütung in Kraft getreten. Diese Neuregelung kommt für den BAT-KF-Bereich über § 35 zur Anwendung. Mit dem neuen Reisekostenrecht wird auch die bisher geltende Notverordnung vom 7. Mai 1999, zur Reisekostenvergütung der PfarrerInnen und KirchenbeamtInnen abgelöst. Dazu gibt es neue Ausführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Ausführliche Erläuterungen dazu, sowie das Gesetz mit den Ausführungs- und Verwaltungsvorschriften findet ihr hier zum Download.
BAG, Urteil vom 6. September 2018 - 6 AZR 836/16
Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das derTVöD* anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen, wenn die Wiedereinstellung für eine gleichwertige oder gleichartige Tätigkeit erfolgt („horizontale“ Wiedereinstellung) und es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist.
Mehr dazu findet ihr hier. *Anmerkung der Redaktion: das Urteil ist auch auf den BAT-KF zu übertragen.
Sitzung der ARK-RWL am 14. Mai 2019
Die ARK-RWL hat mit Änderung des § 7 Abs. 6 BAT-KF beschlossen, dass der Zuschlag für Überstunden nun auch für Teilzeitkräfte fällig wird, wenn diese über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus aufgrund kurzfristiger Anordnung ("später als am Vorvortag") zum Dienst verpflichtet werden und diese Mehrleistung nicht innerhalb einer Woche ausgeglichen wird. Bisher mussten Teilzeitkräfte zunächst mindestens auf die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft kommen, um Anspruch auf den Zuschlag zu haben.
Anpassung von § 4 BAT-KF zur Höchstüberlassungsdauer bei Gestellung
Seit der letzten Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) müssen die Beschäftigten künftig im Betreuungsverein direkt angestellt werden. Das führte zu einem Regelungsbedarf im BAT-KF, da es bisher gängige Praxis war, die Mitarbeitenden in Betreuungsvereinen per Gestellung aus einem Diakonischen Werk zu beschäftigen. Mit der beschlossenen Abweichung von § 4 BAT-KF für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2023, ist die Höchstüberlassungsdauer jetzt auf die Personen beschränkt, die bisher per Gestellung beschäftigt sind.
Am 22. Oktober 2007 fasste die Arbeitsrechtliche Schiedskommission RWL den Beschluss, dem Antrag der Dienstnehmerseite in vollem Umfang zuzustimmen. Der BAT-Kf wird rückwirkend zum 01.07.07 an den TVöD angepasst. Es wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 900 Euro festgelegt.