Eine Gemeinsame MAV für mehrere benachbarte Dienststellen
Die Regelung zur Bildung von Wahlgemeinschaften besteht nicht nur für den Fall, dass in der Dienststelle die Voraussetzung für eine eigene MAV nicht (mehr) besteht. § 5 Abs.2 MVG ermöglicht ohne Einschränkung, die Bildung einer gemeinsamen MAV für „alle“ benachbarten Dienststellen. Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden und/oder der Trägerzugehörigkeit. Es kann also durchaus auch eine Gemeinsame MAV von verfasst kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen der Diakonie gebildet werden. Die Möglichkeit eine gemeinsame MAV zu bilden, eröffnet insbesondere für die Interessenvertretung der Mitarbeitenden „kleinerer“ Dienststellen, bessere Voraussetzungen und damit auch neue Perspektiven. Eine Arbeitshilfe, in der das Verfahren zur Bildung einer Wahlgemeinschaft beschrieben ist findet ihr hier zum Download.