ARK-RWL hat § 6a im BAT-KF zur Kurzarbeit ergänzt
Die ARK-RWL hat am 22.April, in § 6a BAT-KF eine Öffnungsklausel zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld zur besseren Rechtssicherheit eingefügt. Nach dieser Öffnungsklausel ist tariflich gewährleistet, dass durch den Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld über 60 % bzw. 67 % hinaus aufgestockt werden kann. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2021 wieder außer Kraft.
Die Arbeitsrechtsregelung findet ihr hier