Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden.
Dazu bedarf es einer Dienstvereinbarung,- die jedoch nur wirksam abgeschlossen werden kann, wenn der jeweils angewendete Tarifvertrag oder die kirchliche Arbeitsrechtsregelung die Betriebspartner zum Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung ermächtigen. Da mit einer solchen Dienstvereinbarung die MAV in die Rechtsstellung der Mitarbeitenden eingreift, ist besondere Vorsicht geboten. Zur Hilfestellung hat die Kanzlei BAUMANN-CZICHON eine Checkliste bereitgestellt, die hier zu finden ist.