Voraussetzung ist eine Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG, mit der MAV
Ab 01.01.2023 wird es im Anwendungsbereich der AVR-DD möglich, mit Änderung des Dienstvertrages, Entgelt für die ausschließliche Sachleistung eines Elektrofahrades oder Fahrrades umzuwandeln. Dabei wird das Tabellenentgelt um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt,- stattdessen gewährt der Arbeitgeber die steuerfreien bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach 8 Absatz 2 EstG. Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung durch die MAV, bei der die Vorgaben des § 36 MVG sowie die Regelungen der AVR DD zu beachten sind und die inhaltlich auch eine Aufklärung über eventuelle Nachteile beinhalten muss.
Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben der Diakonie RWL Nr.12/2022 entnehmen.