Neue Regelungen für Dienststellen der verfassten Kirche in der EKiR
Mit der Änderung von § 6 des AG.MVG.EKD hat die Landessynode dem Gesamtausschuss eine „Stufenvertretung“ im Bereich der „verfasst-kirchlichen“ Dienststellen zugeordnet. Stufenvertretung bedeutet, dass die Mitbestimmungsrechte der MAV in Fällen, die alle verfasst-kirchlichen Dienststellen der EKiR betreffen, durch den Gesamtausschuss wahrgenommen werden. Dabei geht es um die Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gemäß § 40 MVG-EKD,- wie die Vorgaben zur Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin sowie Unfallverhütung, aber auch die Einführung neuer Softwarepakete. Entscheidend ist, dass solche Maßnahmen für alle verfasst kirchlichen Einrichtungen, Kirchengemeinden und Kirchenkreise verbindlich sind. Nur in diesen Fällen sind künftig nicht mehr die MAVen der betroffenen Dienststellen zuständig, sondern der Gesamtausschuss. Die Befugnisse der Dienststellenleitungen werden in den Fällen, durch das Landeskirchenamt wahrgenommen.
Ein GesA-Info zum Thema findet Ihr hier zu Download.