Ausgleichszahlung nun auch für „freigestellte“ GesA- Mitglieder
Die Landessynode 2022 hat die Regelung über die Dienstbefreiung für die Mitglieder des Gesamtausschusses zur Wahrnehmung ihres Mandates geändert. Nach der bestehenden Regelung ist den Mitgliedern des Gesamtausschusses für ihre Arbeit im Gesamtausschuss, eine generelle Dienstbefreiung ohne Minderung von Bezügen zu gewähren. Dafür erhalten die Dienststellen auf Antrag einen finanziellen Ausgleich, der die durch die Dienstbefreiung entfallende Arbeitsleistung umfasst,- aber nur dann, wenn das GesA-Mitglied in der Dienststelle nicht nach § 20 MVG freigestellt war. Diese Einschränkung wurde nun ersatzlos gestrichen. Eine Kostenerstattung für maximal 10 Arbeitstage im Jahr, erfolgt nun auch für die Mitglieder des Gesamtausschusses, die in ihrer Dienststelle freigestellt sind.