Dienststellen können für je 50 Arbeitstage eine Kostenerstattung beantragen
Die Landessynode hat mit der Regelung zur Ausgleichszahlung für GesA-Mitglieder auch die Vorgaben für die dem Gesamtausschuss vorsitzende und stellvertretend vorsitzende Person geändert. Bisher wurden für diese Aufgaben nur 20 Arbeitstage zur Erstattung an die Dienststellen berücksichtigt. Nun werden für den Vorsitz und die Stellvertretung zusätzlich zur Kostenerstattung von maximal 10 Arbeitstagen je Mitglied, jeweils 50 Arbeitstage jährlich, als für das Amt notwendige Dienstbefreiung berücksichtigt. Zudem ist eine andere Verteilung dieser zusätzlichen 100 Arbeitstage unter den Mitgliedern des Vorstandes des Gesamtausschusses möglich.
Ein GesA-Info zum Thema findet Ihr hier zu Download.