für Maßnahmeteilnehmende in Einrichtungen der Beschäftigungsförderung
In der März-Sitzung hat die ARK-RWL eine Änderung der Ordnung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten“ beschlossen. Maßnahmeteilnehmende, die nach den neuen §§ 16e und 16i SGB II gefördert werden, erhalten nun in der Regel einen auf drei Jahre befristeten Vertrag und ein Entgelt oberhalb des Mindestlohns. Diese Regelung gilt aber nur für Einrichtungen, deren alleiniger Zweck die Beschäftigungsförderung ist. Soweit geförderte Personen in „normalen“ Dienststellen eingesetzt werden, haben Sie Anspruch auf ihrer Tätigkeit entsprechende Eingruppierung nach dem BAT-KF.