…auch dazu einige Hinweise von Jörg Krischik
Mit dem Datenschutz erweitern sich auch die MAV-Aufgaben bei den Fällen der Mitbestimmung. Sollen z.B. Mitarbeitenden-Daten bei anderen Firmen gespeichert werden, so bedarf es eines Auftragsverarbeiter kurz AV-Vertrages (siehe § 30 DSG-EKD), dieser sollte von der MAV geprüft werden. Oder die Einführung neuer Software, auch hier sollte die MAV Einblick in Prüfunterlagen erhalten, da ein Mitbestimmungsrecht vorliegt. Die Begründung ergibt sich aus § 40 MVG Absatz j : „ Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden zu überwachen“