BfD EKD: Die MAV ist keine „eigenständige verantwortliche Stelle“ im Sinne des DSG-EKD
Die Erweiterung des § 22 MVG durch den Abs.3 zum Datenschutz hat zu vielen Fragen geführt. Jörg Krischik hat für den GesA beim BFD nachgefragt, ob die MAV“ im Sinne von § 4 Nr. 9 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) als „verantwortlichen Stelle“ anzusehen ist, gegen die bei Verstoß gegen den Datenschutz, Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden kann. Das Team der Außenstelle Dortmund, des Beauftragten für den Datenschutz der EKD (BfD EKD), stellt in seiner Antwort dazu fest, dass die MAV „nicht als eigenständige verantwortliche Stelle“ anzusehen ist. „Die MAV ist kein eigenständiges Rechtssubjekt und damit nicht in der Lage, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Die Regelung in § 22 MVG stellt lediglich klar, dass - auch - im Bereich der MAV die Regelungen des Datenschutzes einzuhalten sind “.
Die Antwort unserer Fragestellung findet ihr hier