Mitarbeiterversammlung erhält mit Änderung von § 3 Absatz 2 MVG-EKD Beschlusskraft
3 Absatz 2 MVG-EKD ermöglicht es, dass in organisatorisch eigenständigen oder räumlich weit entfernten Teilen einer Dienststelle, eine eigene MAV gebildet wird. Dazu ist es bisher notwendig, dass die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in einer Mitarbeiterversammlung ihre Zustimmung erteilt. In der Praxis ist aber eine Teilnahme der geforderten „Mehrheit aller Wahlberechtigten“ nicht sicherzustellen. Die Neufassung von Absatz 2 in § 3 sieht nun vor, dass künftig die Mehrheit der in den Mitarbeiterversammlungen anwesenden Mitarbeitenden, zur Beschlussfassung ausreicht. Den Text der Änderung mit Begründung findet ihr hier.