MVG EKD – jetzt auch als verlinkte PDF Datei
Der Gesamtausschuss hat die Neufassung des MVG EKD als Broschüre drucken lassen, die bei GesA-Fortbildungen und Veranstaltungen zur Verteilung kommen. Zusätzlich gibt es das neue MVG jetzt als verlinkte PDF Datei, mit der Sachverhalte und Querverbindungen im Text einfach zu finden und auch zu kopieren sind. Prima Sache! Probiert es mal aus.
Die Datei findet ihr hier zum Download.
Einschränkungen für digitale Sprechstunden und Mitarbeiterversammlungen entfallen
Mit Ende der „Corona-Ausnahmeregelungen“ konnten MAV-Sitzungen, Mitarbeiterversammlungen und Sprechstunden der MAV, nur noch „im Ausnahmefall“ in digitaler Form stattfinden. Ab 2024 entfällt diese Einschränkung für Sprechstunden und Mitarbeiterversammlungen. Mit den Änderungen der §§ 28 und 31 soll die Digitalisierung der MAV-Arbeit ausgeweitet werden. So liegt es künftig „im alleinigen Ermessen“ der MAV, in welcher Form die Mitarbeiterversammlung durchgeführt wird. Die Regelungen in § 26 zur Form der MAV-Sitzung, bleiben abweichend von der Gesetzvorlage unverändert.
Den Text der Änderungen findet ihr hier
Vom Gesetzentwurf zu § 6b MVG, ist inhaltlich nur die Überschrift geblieben
Mit der Novellierung des MVG, war von der Synode der EKD auch über eine „verbindliche“ Unternehmensmitbestimmung in größeren Einrichtungen der Diakonie zu entscheiden. Da die Tagung in Ulm aufgrund eines angekündigten Bahnstreiks unterbrochen wurde, konnten die Beschlussfassungen ua. zur Novellierung des MVG-EKD, erst am 05.12. in einer digitalen Sitzung aus Hannover fortgesetzt werden. Beschlossen wurde dann anstelle der im Gesetzentwurf eingebrachten Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung, dass „eine Vertretung“ der Mitarbeitenden „an den Aufgaben des Aufsichtsorgans der Einrichtung zu beteiligen ist“. Angaben zur „Vertretung“ oder den Umfang dieser „Beteiligung“, sind in dem neuen § 6b (noch) nicht zu finden. Nur der Hinweis In Abs.2: „Näheres bestimmt das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung durch eine verbindliche verbandliche Regelung, die eine Umsetzungsfrist bis spätestens zum 31. Dezember 2028 einräumen kann“.
Mehr dazu findet ihr hier
EKD-Synode hat Änderung des MVG-EKD beschlossen
Mit der MVG Novellierung 2023 sollte „ein Zeichen gesetzt werden, dass Regelungen im kirchlichen Arbeitsrecht deutlich über staatliche Standards hinausgehen“ wie der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes zu entnehmen war. Ein Zeichen, dass von der EKD-Synode mit dem am 05.12.2023 beschlossenen „neuen“ MVG, ganz gewiss nicht gesetzt wird. Kirchliches Arbeitsrecht bleibt auch weiterhin deutlich unter den staatlichen Standards. Selbst die im Gesetzentwurf nur spärlich enthaltenden, wirklich verbessernden Änderungsvorhaben für die praktische MAV-Arbeit, sind in der beschlossen Neufassung des MVG nicht (mehr) zu finden.
Den Beschluss zur Änderung des MVG findet ihr hier
MVG Novellierung 2023 – Ergänzung in § 8 zur MAV Wahl
Standartfrage vor jeder MAV-Wahl: „Wir haben nicht genug Kandidaten,- können wir auch mit weniger wählen?“ Bisher war die Antwort NEIN – aber ab 2024 ist das möglich. Mit der Änderung des MVG wird nun in § 8 ein neuer Absatz 1a) eingefügt, damit auch mit der „Anzahl des nächstniedrigeren Staffelwertes“ eine MAV gewählt werden kann. Also, bei einer 9er MAV wären das dann mindestens 7 Kandidaten, bei einer 7er MAV 5 usw. – aber noch weniger als die nächstniedrigere Anzahl, ist nicht zulässig. Den Text der Änderungen mit Begründung findet ihr hier.
MVG Novellierung 2023 – Mitarbeiterversammlung erhält Beschlusskraft
Mit der Änderung von Absatz 2 in § 5 MVG, wird das ohnehin recht komplizierte Verfahren, um eine Gemeinsame MAV für mehrere Dienststellen zu bilden, erheblich vereinfacht. Bisher ist es notwendig, dass die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in dazu einberufenen Mitarbeiterversammlungen ihre Zustimmung erteilt. In der Praxis ist aber eine Teilnahme der „Mehrheit aller Wahlberechtigten“ an der Mitarbeiterversammlung, nicht sicherzustellen. Die Neufassung von Absatz 2 in § 5 sieht vor, dass künftig die Mehrheit der in den Mitarbeiterversammlungen anwesenden Mitarbeitenden, zur Beschlussfassung ausreicht. Den Text der Änderungen mit Begründung, findet ihr hier.
Mitarbeiterversammlung erhält mit Änderung von § 3 Absatz 2 MVG-EKD Beschlusskraft
3 Absatz 2 MVG-EKD ermöglicht es, dass in organisatorisch eigenständigen oder räumlich weit entfernten Teilen einer Dienststelle, eine eigene MAV gebildet wird. Dazu ist es bisher notwendig, dass die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in einer Mitarbeiterversammlung ihre Zustimmung erteilt. In der Praxis ist aber eine Teilnahme der geforderten „Mehrheit aller Wahlberechtigten“ nicht sicherzustellen. Die Neufassung von Absatz 2 in § 3 sieht nun vor, dass künftig die Mehrheit der in den Mitarbeiterversammlungen anwesenden Mitarbeitenden, zur Beschlussfassung ausreicht. Den Text der Änderung mit Begründung findet ihr hier.Tagung der EKD Synode vom 12. bis 15. November in Ulm
In diesem Jahr steht auch eine Novellierung des MVG auf der Tagesordnung der Synode der EKD. Der Entwurf des Änderungsgesetzes zum MVG-EKD sieht Verbesserungen der Regelungen für die praktische MAV-Arbeit, zum Wahlverfahren, bei der Mitbestimmung und in großen Einrichtungen der Diakonie eine Unternehmensmitbestimmung vor. Viele dieser Änderungen sind von den Interessenvertretungen der MAVen bereits seit Jahren, (die Unternehmensmitbestimmung mehr als 20 Jahre) vergeblich gefordert worden. Nun soll aber „ein Zeichen gesetzt werden, dass Regelungen im kirchlichen Arbeitsrecht deutlich über staatliche Standards hinausgehen“,- wie der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes zu entnehmen ist.