MVG Novellierung 2023 – Mitarbeiterversammlung erhält Beschlusskraft
Mit der Änderung von Absatz 2 in § 5 MVG, wird das ohnehin recht komplizierte Verfahren, um eine Gemeinsame MAV für mehrere Dienststellen zu bilden, erheblich vereinfacht. Bisher ist es notwendig, dass die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in dazu einberufenen Mitarbeiterversammlungen ihre Zustimmung erteilt. In der Praxis ist aber eine Teilnahme der „Mehrheit aller Wahlberechtigten“ an der Mitarbeiterversammlung, nicht sicherzustellen. Die Neufassung von Absatz 2 in § 5 sieht vor, dass künftig die Mehrheit der in den Mitarbeiterversammlungen anwesenden Mitarbeitenden, zur Beschlussfassung ausreicht. Den Text der Änderungen mit Begründung, findet ihr hier.